Förderverein Olof-Palme-Haus e.V.
Förderverein Olof-Palme-Haus e.V.

Satzung des Fördervereins Olof-Palme-Haus e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen "Förderverein Olof-Palme-Haus". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz e. V. tragen. Der Vereinssitz ist Hanau.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung bis zum 31.Dezember 1995.


§ 2 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel und Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung nach steuerrechtlichen Vorgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erhalten. Über die Gewährung der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 3 Zweck, Aufgaben


Der Satzungszweck ist der Erhalt der Bausubstanz und die Förderung sämtlicher, insbesondere kultureller Belange des Olof-Palme-Hauses. Weiterhin ist es Ziel des Vereins, die Nutzungsmöglichkeiten des Olof-Palme-Hauses für Vereine, Gruppen und Öffentlichkeit zu erhalten.


§ 4 Mitglieder


Mitglieder des Vereins können werden:
natürliche Personen
juristische Personen.
Insbesondere wendet sich der Verein an alle Nutzer, Freunde und Förderer des Olof-Palme-Hauses. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe über die Ablehnung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.


§ 5 Verlust der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod der Natürlichen bzw. durch Auflösung der juristischen Person, durch den Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von mindestens zwei Monaten einzuhalten ist.


§ 6 Ausschluss


Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet oder ihm zuwiderläuft. Ein wichtiger Grund, der zum Ausschluss berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluss mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss auf Ausschluss ist dem Mitgliedunter Angabe von Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die zur endgültigen Entscheidung nach spätestens weiteren sechs Wochen zusammentritt.


§ 7 Mitgliedsbeitrag


Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist mit 12/12
im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen den Vereinsbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 15,00 / Jahr.


§ 8 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der Beirat
die Mitgliederversammlung
zwei Kassenprüfer


§ 9 Vorstand, Beirat, Gesamtvorstand


Der Vorstand des Vereins wird gebildet durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,00 € die Zustimmung des Beirates erforderlich ist. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat von mindestens 3 Mitgliedern gewählt. Ausgaben bis zu einem Geschäftswert von 1.000,00 € können durch Vorstandsbeschluss getätigt werden. Für Ausgaben ab 1.000,00 € bis zu 5.000,00 € muss ein Beschluss des Gesamtvorstandes herbeigeführt werden.


§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Vorbereitung und Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Pressearbeit, Mitgliederwerbung, Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, Beschlussfassung über den Erlass, den teilweisen Erlass oder die Stundung des Mitgliedsbeitrages. Bei allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist der Beirat zu hören. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere alle Angelegenheiten mit einem Geschäftswert von über 5.000,00 €.


§ 11 Wahl und Amtsdauer von Vorstands- und Beiratsmitgliedern


Vorstands- und Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Wahl gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes/Beirates im Amt, die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Vorschläge aus der Mitgliederversammlung sind zulässig. Alle Wahlen können "per Akklamation" durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand. Scheidet ein Vorstands- oder Beiratsmitglied aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen. Die Wahl ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.


§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes


Der Vorstand/Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll jedoch eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter
mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes, wenn ein drittes Vorstandsmitglied den Beschluss genehmigt.
Der Gesamtvorstand ist mit drei Vorstands- und zwei Beiratsmitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand/Gesamtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstands- und Beiratsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 13 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Die Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahres- und Kassenberichtes;
Entlastung des Vorstandes; Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sowie der
Kassenprüfer.
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen die Aufnahme ablehnenden Vorstandsbeschluss oder gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden selbstständig, auf Antrag des stellvertretenden Vorsitzenden, oder auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung im Hanauer Anzeiger erfolgen, hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich die Ergänzung oder Änderung der
Tagesordnung beantragen. Der Vorstand beschließt über die Ergänzung oder Änderung der
Tagesordnung. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung oder Änderung bekannt zu geben.
Hat der Vorstand die Tagesordnung entgegen dem Antrag nicht ergänzt oder geändert, ist der Antrag so zu behandeln, als sei er aus der Mitgliederversammlung heraus gestellt. Über Anträge zur Ergänzung oder Änderung, die aus der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, und zwar zur Beschlussfassung über den Jahres-, Kassen- und Geschäftsbericht sowie in jedem zweiten Jahr zur Wahl des Gesamtvorstandes und zweier Kassenprüfer. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.


§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, oder vom Schriftführer geleitet. In letzterem Fall bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Absprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Juristische Personen können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Es entscheidet immer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung für bestimmte Abstimmungen nichts anderes geregelt ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Dies gilt auch für die Änderung des Satzungszweckes (Gemeinnützigkeit). Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist und von jedem Mitglied auf Wunsch eingesehen werden kann.


§ 15 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen erfolgen, wenn diese zugleich mehr als 50% der Mitglieder ist. Zu diesem Zweck ist eigens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau als Eigentümerin des Olof-Palme-Hauses, die es unmittelbar und ausschließlich dem Olof-Palme-Hauses zuwendet. Sollte die Stadt Hanau nicht mehr Eigentümerin des Olof-Palme-Hauses sein oder zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins den Verkauf oder aber eine Nutzungsänderung des
Olof-Palme-Hauses planen, fällt das Vermögen des Vereins an den Hanauer Verein
Sterntaler e. V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf

 

 

Hier finden Sie uns

Förderverein Olof-Palme-Haus e.V.

Pfarrer-Hufnagel-Str. 2

63454 Hanau

 

(Montags ist das Haus nicht besetzt)

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

 

+496181-249622

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© Förderverein Olof-Palme-Haus e.V.